§ 1 Geltungsbereich

a) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der recyclebar mit Sitz in Unterschneidheim (im Folgenden auch „Vermieter“), und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB können auf unserer Webseite unter dem Link die-recyclebar.de/agb aufgerufen, mit Hilfe des Internet Browsers ausgedruckt oder auf dem Rechner gespeichert werden.

(1) Mieter können sowohl volljährige, natürliche oder juristische Personen werden. Die AGB gelten sowohl gegenüberVerbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag mit uns kommt zustande durch den Bestellabschluss und der elektronischen Bestätigung unserer AGB am Ende des Bestellprozesses in unserem Online Shop unter www.die-recyclebar.de. Art und Umfang der Vermietung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Vermieter nach Zweckdienlichkeit bestimmt.

 

 

§ 3 Mietzeit

(1) Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und für den Fall, dass ein solcher nicht vereinbart ist, mit der Anlieferung der Mietsache.

(2) Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn wir einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmen. Ein Verlängerungsantrag muss uns rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.

(3) Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wird

 

 

§ 4 Mietzins und Zahlungen

(1) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Mieter überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen gelten unsere während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten. Sämtliche Angaben verstehen sich vorbehaltlich anderslautender Angaben zuzüglich der zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Miete wird pauschal für den vereinbarten Mietzeitraum im Voraus berechnet.

(3) Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an uns zu leisten.

 

 

§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes

(1) Wir überlassen dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand mitsamt den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen.

(2) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen,insbesondere sie weiter zu Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

 

 

§ 6 Mängel des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Hierzu unterzeichnet der Mieter oder eine von ihm beauftrage Hilfsperson ein Übernahmeprotokoll.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einenMangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(5) die vorherigen Absätze finden keine Anwendung, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

(6) Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben. Die Kosten der Mängelbeseitigung gehen zu unseren Lasten. Wir sind berechtigt, dem Mieter nach unserer Wahl einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Mieter ist für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

(8) Ist ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden, den wir zu vertreten haben, oder entsteht ein solcher Mangel später wegeneines Umstands, den wir zu vertreten haben, oder kommen wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter von dem Mietvertrag zurücktreten. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

 

§ 7 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand abzunehmen und den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.

(2) Verzögert der Mieter die Abnahme schuldhaft, sind wir zum Schadensersatz berechtigt. Im Falle nachträglicher Änderung der für den Mietvertrag notwendigen Angaben trägt der Mieter alle daraus entstehenden Kosten.

(3) Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Betrieb der Geräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere etwa erforderliche Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.

(4) Der Mieter hat ferner alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu

(5) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, …

… vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen und die Vorgaben zu beachten,

… den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn vor Überanspruchung in jeglicher Hinsicht zu schützen,

… für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen (z.B. Verwendung geeigneter Betriebsstoffe),

… geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mietgegenstand gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse zu schützen.

 

(6) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

 

 

 

§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen zurückzugeben.

(2) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer derVorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 7 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so teilen wir dem Mieter dies unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit zur Nachprüfung. Für die Dauer, die zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist, können wir die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Daneben trägt der Mieter die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Kosten werden dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt.

(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich des Zustandes des Mietgegenstandes sowie über die Reparaturzeitund Kosten, so ist der Mietgegenstand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt hierzu ein Gutachten an. Die daraus resultierenden Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

(5) Sollte eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht möglich sein, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk wir unseren Sitz haben, zu benennen.

 

 

§ 9 Kündigung

(1) Für den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag ist für beide Parteien die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn …

… der Mieter ohne unsere vorherige Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäßverwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,

… bei einer Untersuchung nach § 7 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung erheblich gefährdet ist und der Mieter trotz Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat.

 

Die Kündigung bedarf der

§ 10 Haftungsbegrenzung

 

(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreters oderErfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedochauf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

 

§ 11 Kaution

(1) Im Vorfeld wird dem Mieter eine Kaution in Höhe von 500,00 € berechnet. Wir sind berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihr aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur, wenn nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriftendes Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

(2) Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Sitz des Vermieters.

 

Stand: September 2023